Satzung

Satzung in der Fassung vom 31.10.2007

Satzung der Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung NRW
in der Fassung vom 31.10.2007

§ 1 Name und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung Nordrhein-Westfalen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Pflege und Förderung des Tierschutzes – insbesondere des Schutzes und der Hege der freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur – des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Bereich des Landes NRW.
Zweck der Stiftung ist auch die Förderung der Bildung und Erziehung durch Wissensvermittlung insbesondere im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie durch Maßnahmen, die den „Lernort-Natur“-Gedanken unterstützend begleiten.
(2) Der Zweck der Stiftung ist durch alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Ankaufs von Grundstücken, zu verwirklichen, die der Sicherung oder Verbesserung des Naturhaushaltes und der Erhaltung oder Wiederherstellung eines naturnahen und ökologisch vielseitigen Lebensraumes der freilebenden Tierwelt – der jagdbaren wie auch der nicht jagdbaren Tiere – dienen.
(3) Die Stiftung kann die Durchführung von Maßnahmen auf Dritte übertragen oder treuhänderisch für Dritte übernehmen. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 7, Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Ankauf und Veräußerung von Grundstücken sind nur zulässig, wenn dadurch der Stiftungszweck gefördert wird; sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes, unter vorheriger Anhörung der zuständigen Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird zunächst mit einem Vermögen von DM 50.000,– ausgestattet, von dem mit Errichtung der Stiftung vom Stifter DM 10.000,– zugewendet werden. Durch die Ansammlung von Spenden wird das weitere Stiftungsvermögen auf den Wert von DM 50.000,– gebracht.
Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind möglich, bis das Vermögen einen Betrag von EUR 500.000,– erreicht hat. Spenden, die nicht als Zustiftungen zum Stiftungsvermögen gedacht sind, dürfen für satzungsgemäße Zwecke unter bestimmten Bedingungen getätigt werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mindestens in seinem Basiswert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter dann zu, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Basis- und weiteren Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen dienen zur Erfüllung des Stiftungszweckes.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Durch die Stiftung im Einzelfall Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Geschäftsführer
c) das Kuratorium

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,dem Schatzmeister. Vorsitzender ist der jeweilige Präsident des Landesjagdverbandes NRW, die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Präsidium des Landesjagdverbandes jeweils auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl durch das Präsidium des Landesjagdverbandes NRW.
(3) Beschlußfähig ist der Stiftungsvorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder bei schriftlicher Abstimmung sich an dieser beteiligen. Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
(5) Die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes ist unter Angabe der Namen und Anschriften seiner Mitglieder der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied; bei Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei andere Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Aufzeichnungen und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dieses nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
d) Festlegung einer Geschäftsordnung,
e) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.


§ 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird von der Stiftung, durch den Vorstand, berufen und sollte aus sachverständigen Vertretern, vorzugsweise von Verbänden und Behörden der Land- und Forstwirtschaft, mit Umweltschutzfragen befaßten Institutionen und der Industrie gebildet werden. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) § 7 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, das Kuratorium mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu einer Sitzung zusammenzurufen, so oft dieses erforderlich ist, mindestens aber einmal in jedem Geschäftsjahr zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes vom Vorsitzenden des Vorstandes.
(5) Das Kuratorium muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
Aufgabe des Kuratoriums ist die wissenschaftliche und praktische Beratung der Stiftung sowie durch Kenntnisnahme von Maßnahmen und Tätigkeiten des Vorstandes die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.

§ 12 Beschlüsse
Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Anpassung der Stiftung
Ändern sich die der Stiftung zugrundeliegenden Gegebenheiten und Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann gemeinsam ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muß gemeinnützig sein und auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Pflege und Förderung des Tierschutzes oder des Umweltschutzes liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

§ 15 Auflösung der Stiftung
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck, auch in gemäß § 14 geänderter Form, dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung fällt das dann bestehende Gesamtvermögen an den Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.

§ 18 Bestellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 19 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Entsprechende Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Dortmund, 31.10.2007

Der Vorstand
Nicole Heitzig, Hans-Jürgen Thies MdB, Lutz Schorn, Dr. Peter Bottermann

Das Kuratorium
Peter Oser-Veltins, Min.-Rat a.D. Heimo van Elsbergen
Karl-August Trawny, Axel Nill, Margret Voßeler-Deppe

Herunterladen: Satzung_31.10.2007